Privates Baurecht/Werkvertragsrecht
Gegenstand des Werkvertragsrecht nach BGB sind alle Verträge, bei denen sich der Unternehmer verpflichtet einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Insbesondere gilt das Werkvertragsrecht für Reparaturen, Wartungen und die Herstellung von Bauwerken aber auch die Erstellung von Gutachten oder die Entwicklung einer Software gehören dazu.
Da das Werkvertragsrecht des BGB gerade im Baubereich in der Praxis nicht immer alle Besonderheiten ausreichend berücksichtigt, wird häufig die sogenannten VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen) vereinbart.
Störungen im Bereich des Werkvertragsrecht bzw. privaten Baurechts sind an der Tagesordnung.
Der Handwerker erbringt die Leistung nicht wie gewünscht, der Bauherr verweigert die Abnahme und/oder behauptet Mängel. Nicht selten zahlt der Besteller einer Werkleistung trotz ordnungsgemäßer Erbringungen der Werkleistung nicht den Werklohn.
Auch hier gilt, die kompetente Beratung vor Vertragsabschluss und das Erstellen von interessengerechten Verträgen (BGB-Werkvertrag, VOB/B Vertrag, Nachunternehmervertrag) dienen der Konfliktvermeidung bereits im Vorfeld.
Kommt es trotzdem zum Streit, unterstütze ich Sie selbstverständlich bei der Abwehr oder der Durchsetzung ihrer Forderungen.